Einkaufsbedingungen

§1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“ genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der markilux GmbH + Co. KG, Hansestraße 53, 48282 Emsdetten (nachfolgend „Käuferin“ genannt) mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend „Verkäufer“ genannt). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung der Käuferin gültigen beziehungsweise in der dem Verkäufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die Käuferin in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Käuferin ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Käuferin in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag beziehungsweise die schriftliche Bestätigung der Käuferin maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§2 Vertragsschluss

(1) Die Bestellung der Käuferin gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Verkäufer die Käuferin zum Zwecke der Korrektur beziehungsweise Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen. Andernfalls gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(2) Der Verkäufer ist gehalten, Bestellungen der Käuferin innerhalb einer Frist von 8 Tagen schriftlich zu bestätigen (Annahme).

(3) Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch die Käuferin.

§3 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die von der Käuferin in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Käuferin unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte der Käuferin – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Ist der Verkäufer in Verzug, kann die Käuferin – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des ihr entstehenden Verzugsschadens in Höhe von 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Der Käuferin bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§4 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt, die markilux eine Leistung oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen markilux, die Erfüllung dieser Verpflichtung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.

(2) Höhere Gewalt ist jedes außerhalb der Kontrolle von markilux liegende Ereignis, durch das markilux ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, was insbesondere Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, von markilux nicht zu vertretende Feuerschäden, Überschwemmungen und sonstige nicht von markilux zu vertretende Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen sowie Epidemien und Pandemien umfasst.

(3) markilux wird dem Verkäufer unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen.

(4) Ist aufgrund der Art der Behinderung nicht zu erwarten, dass die Leistung innerhalb zumutbarer Zeit erbracht wird, ist markilux berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§5 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Der Verkäufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Käuferin nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. durch Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. durch Beschränkung auf Vorrat).

(2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz der Käuferin in Emsdetten zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung (Datum und Nummer) der Käuferin beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat die Käuferin die hieraus resultierenden Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist der Käuferin eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

(4) Der Verkäufer ist verpflichtet, die für seine Lieferungen von der Käuferin georderten technischen Daten, die jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, die VDE-Vorschriften und die neuesten anerkannten Regeln der Technik genauestens einzuhalten.

(5) Der Verkäufer hat zur Sicherung der Qualität seiner Lieferungen eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätsprüfung durchzuführen.

(6) Für Maße, Mengen und Qualität sind die von der Käuferin bei der Wareneingangskontrolle und Qualitätsprüfung ermittelten Werte maßgebend.

(7) Etwaige durch Nichtbeachtung der Versandvorschriften der Käuferin entstehende Kosten hat der Verkäufer zu tragen. Gleiches gilt für Mehrkosten, die durch vom Verkäufer zu vertretende Umstände für einen erforderlichen beschleunigten Transport entstehen; zusätzliche Transportversicherung erkennt die Käuferin nicht an.

(8) Straßentransporte werden in den Werken der Käuferin nur montags bis freitags angenommen. In Absprache ist eine Anlieferung auch samstags möglich. Die in der Bestellung genannten Anlieferzeiten sind zu beachten.

(9) Soweit in der Bestellung nicht anders vereinbart, gelten die Incoterms 2012.

(10) Der Verkäufer hat die Umweltauflagen gemäß deutschem und europäischem Recht, einschließlich der EU-Richtlinie 2011/65/EU „Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe bei Elektro- und Elektronikgeräten“ (RoHS-Richtlinie) und des Elektrogesetzes vollumfänglich zu erfüllen.

(11) Elektro- und Elektronikgeräte jeder Gerätekategorie sowie Bauteile für diese müssen die Stoffverbote der EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS 2) und der zu ihrer Umsetzung erlassenen Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen und sonstigen Bestimmungen einhalten. Der Verkäufer hat der Käuferin auf Verlangen eine schriftliche Konformitätserklärung auszuhändigen. Diese Geräte müssen mit dem Symbol nach Anhang IV der EU-Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) versehen sein.

(12) Der Verkäufer gewährleistet, dass alle Produkte den Anforderungen der RoHS-Richtlinie entsprechen. Der Verkäufer hat der Käuferin alle Schäden und Aufwendungen (einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung) und für alle Ansprüche Dritter, die auf einem vom Verkäufer verschuldeten Verstoß gegen die RoHS-Richtlinie oder sonstiger geltender Umweltvorschriften beruhen, zu ersetzen.

(13) Der Verkäufer ist verpflichtet der Käuferin zu bestätigen, dass seine Erzeugnisse und seine Verpackungen keine Stoffe der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 (1) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH“) über 0,1 Massen % enthalten.

(14) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf die Käuferin über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe beziehungsweise Abnahme steht es gleich, wenn sich die Käuferin im Annahmeverzug befindet.

(15) Für den Eintritt des Annahmeverzuges der Käuferin gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss der Käuferin seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung seitens der Käuferin (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.

(16) Gerät die Käuferin in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn die Käuferin sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

§6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

(3) Sind Preise nach Gewicht vereinbart, so gilt für die Berechnung das bei der Käuferin ermittelte Nettogewicht.

Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer gegebenenfalls vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, gewährt der Verkäufer der Käuferin 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung, wenn die Käuferin innerhalb von 14 Kalendertagen leistet.

(4) Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag der Käuferin vor Ablauf der Zahlungsfrist bei ihrer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist die Käuferin nicht verantwortlich.

(5) Bei Vorauszahlungen ist die Käuferin berechtigt, eine Bankbürgschaft zu verlangen.

(6) Die Käuferin schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen der Käuferin in gesetzlichem Umfang zu. Die Käuferin ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

(8) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§7 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Käuferin Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an die Käuferin zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

(2) Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z. B. Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die die Käuferin dem Verkäufer zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern, solange sie nicht verarbeitet werden.

(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für die Käuferin vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch die Käuferin, so dass die Käuferin als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.

(4) Die Übereignung der Ware auf die Käuferin hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt die Käuferin jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Die Käuferin bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§8 Mangelhafte Lieferung

(1) Für die Rechte der Käuferin bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf die Käuferin die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung der Käuferin – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von der Käuferin, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen der Käuferin Mängelansprüche auch dann uneingeschränkt zu, wenn der Käuferin der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht der Käuferin beschränkt sich auf Mängel, die bei der von der Käuferin durchgeführten Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der von der Käuferin durchgeführten Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht der Käuferin für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht der Käuferin gilt die Rüge der Käuferin (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Entdeckung beziehungsweise, bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

(5) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; der gesetzliche Anspruch der Käuferin auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung der Käuferin bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet die Käuferin jedoch nur, wenn sie erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

(6) Unbeschadet der gesetzlichen Rechte der Käuferin und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl der Käuferin durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von der Käuferin gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann die Käuferin den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen beziehungsweise einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für die Käuferin unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden etc.) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird die Käuferin den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(7) Im Übrigen ist die Käuferin bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat die Käuferin nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§9 Lieferantenregress

(1) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen der Käuferin neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Die Käuferin ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die sie ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) der Käuferin wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor die Käuferin einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird sie den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von der Käuferin tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Ansprüche der Käuferin aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch die Käuferin oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§10 Produzentenhaftung

(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er die Käuferin insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von der Käuferin durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird die Käuferin den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. € pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

§11 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht, insbesondere mangels Verjährung, noch gegen die Käuferin geltend machen kann.

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit der Käuferin wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§12 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Verkäufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen der Käuferin und dem Verkäufer der Geschäftssitz der Käuferin. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.

(3) Die Käuferin ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB beziehungsweise einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben hiervon unberührt.